Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Canopy Growth Germany GmbH
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) sind für alle Angebote und Verträge der Canopy Growth Germany GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) gegenüber allen Bestellern bzw. Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunde“ genannt), verbindlich und gelten ausschließlich.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Einkaufsbedingungen eines Kunden werden von der Verkäuferin nicht anerkannt, auch wenn die Verkäuferin diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Einkaufsbedingungen Bestellungen eines Kunden ausführt. Individuelle Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sind schriftlich von den Parteien zu treffen bzw. von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte zwischen der Verkäuferin und dem Kunden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Kontaktdaten des Kundenservice der Verkäuferin können über die Internetseite http://canopymedical.de abgerufen werden.
2.2 Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der Zusendung einer Bestellbestätigung zustande.
2.3 Die Abgabe einer Bestellung durch den Kunden auf dem Online-Portal der Verkäuferin oder in Textform stellt lediglich ein Angebot an die Verkäuferin zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ist die Verkäuferin zur Annahme dieser Bestellung nicht bereit, so wird sie dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.
2.4 Die Verkäuferin rät dem Kunden ausdrücklich, sämtliche Bestellungen über das Online-Portal der Verkäuferin zu tätigen. Die Verkäuferin hält aktuelle, produktspezifische Informationen über den Lieferstatus bzw. die Vorrätigkeit ihrer Produkte auf ihrem Online-Portal für den Kunden zur Einsichtnahme bereit. Der Kunde kann sich im Online-Portal der Verkäuferin zudem jederzeit produktspezifisch über konkrete Inhaltsstoffe und das jeweilige Mindesthaltbarkeitsdatum informieren und seine Bestellentscheidung hierauf stützen.
2.5 Auch soweit der Kunde in Textform bestellt, geht die Verkäuferin davon aus, dass dem Kunden die auf ihrem Online-Portal hinterlegten aktuellen produktspezifischen Informationen bekannt sind.
2.6 Der einzelne Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn der Kunde von der Verkäuferin eine Auftragsbestätigung in Textform erhalten hat. Dies gilt auch, wenn die Bestellung auf dem Online-Portal der Verkäuferin abgegeben wird. Die Annahme der Bestellung durch die Verkäuferin kann auch konkludent durch Zusendung der Ware erfolgen.
2.7 An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Preislisten und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen der Bestellung unverzüglich an die Verkäuferin zurückzusenden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise der Verkäuferin inklusive der Kosten für Verpackung und Lieferung und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, die in der Rechnung für die bestellte Ware in zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltender Höhe gesondert ausgewiesen wird.
3.2 Rechnungen sind entweder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei der Verkäuferin, nicht auf die Absendung der Zahlung an.
3.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto der Verkäuferin.
3.4 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so steht es der Verkäuferin frei, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Warenlieferungen zu verlangen oder weitere Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung vorzunehmen, sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Weitere gesetzliche Ansprüche der Verkäuferin wegen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.
3.5 Bei ungewöhnlich großen Bestellungen oder bei Neukunden oder bei sonstigen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Kunden ist die Verkäuferin jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, bevor eine Warenlieferung erfolgt.
4. Lieferung
4.1 Angaben über die Lieferfrist der bestellten Ware sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie nicht von der Verkäuferin in Textform als „verbindlicher Liefertermin“ gegenüber dem Kunden bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, so liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die bestellte Ware an dem vereinbarten Termin versendet wird.
4.2 Eine Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang und Klarstellung aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen und dem Eingang einer eventuell vereinbarten Vorauszahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine dem Kunden zumutbare Lieferfrist aus allein von der Verkäuferin zu vertretenen Gründen nicht eingehalten, so ist der Kunde nach ungenutztem Ablaufen einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Das Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn dies ausnahmsweise entbehrlich ist.
4.4 Treten von der Verkäuferin nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streiks oder Aussperrungen) ein, die zu Lieferhemmnissen für die bestellte Ware führen, verschiebt sich ein verbindlich vereinbarter Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum; der Kunde hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen die Verkäuferin wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten und während eines bestehenden Lieferverzugs der Verkäuferin.
4.5 Die Lieferung der bestellten Ware steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird die Verkäuferin trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beliefert, so ist sie zum Rücktritt berechtigt. Die Verkäuferin ist verpflichtet, den Kunden bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
4.6 Die Verkäuferin fügt der Lieferung der bestellten Ware alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei.
4.7 Erfolgt der Transport der bestellten Ware in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen der Verkäuferin, so bleiben diese Eigentum der Verkäuferin und sind – üblicherweise bei der nächsten Lieferung – zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der Kunde Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er der Verkäuferin den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
4.8 Wünscht der Kunde einen besonderen Versandweg, so sind die Mehrkosten von ihm zu tragen, zuzüglich aller anfallenden Steuern.
4.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
4.10 Die Lieferung von Medizinprodukten erfolgt durch den jeweiligen Hersteller dieser Medizinprodukte in Vertretung der Verkäuferin. Der Kunde kann die Lieferung und die damit einhergehende Erfüllung des Vertrages nicht deshalb zurückweisen, weil sie durch den Hersteller erfolgt.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
5.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind.
5.2 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.3 Der Kunde ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verkäuferin an Dritte abzutreten.
5.4 § 354a HGB bleibt unberührt
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegen den Kunden, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung entstanden sind, Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware).
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
6.3 Der Kunde hat die Verkäuferin unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware schriftlich zu unterrichten. Der Kunde haftet der Verkäuferin für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte der Verkäuferin die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
6.4 Der Kunde ist im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Bereits mit verbindlicher Bestellung der Ware tritt der Kunde in Höhe des ausstehenden Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretungen hiermit an. Der Kunde bleibt auch nach dieser Abtretung zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen oder die Forderungsabtretung dem Drittschuldner anzuzeigen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und selbst nicht in Zahlungsverzug gerät.
7. Mängelhaftung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für etwaige Falschlieferungen. Transport- schäden sind auch dem Transporteur anzuzeigen.
7.2 Zeigt der Kunde der Verkäuferin nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich einen Mangel an, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.3 Zeigt sich ein solcher Mangel später, so gilt die bestellte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, soweit der Kunde den Mangel nicht innerhalb von 7 Tagen nach seiner Entdeckung der Verkäuferin schriftlich anzeigt.
7.4 Für die Rechtzeitigkeit einer Rüge genügt jeweils der Poststempel der Anzeige.
7.5 Bei Vorliegen eines fristgerecht gerügten Mangels ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
7.6 Schlägt die Nacherfüllung auch nach angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden fehl oder wird diese von der Verkäuferin verweigert, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
7.7 Die Rechte und Ansprüche eines Kunden wegen Mängeln der bestellten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Vorsatz der Verkäuferin und im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.8 Die Rücknahme gelieferter Ware durch die Verkäuferin ist außerhalb der Mängelhaftung oder einer Mehr- oder Falschlieferung grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Die Verkäuferin haftet dem Kunden:
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen,
(b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
(c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
(d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
(e) im Umfang einer übernommenen Garantie,
(f) wenn und soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz vorliegt.
Eine Beschaffenheit/Eigenschaft der Ware gilt nur dann im Sinne des Gesetzes als garantiert, wenn diese Beschaffenheit/Eigenschaft explizit von der Verkäuferin als „garantierte Beschaffenheit“ bezeichnet ist.
8.2 Die Haftung der Verkäuferin für leichte Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die vorhersehbaren bzw. vertragstypischen Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.3 Weitere, als die in diesen Bedingungen aufgeführten Ansprüche und Rechte sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für weitergehende Schadensersatzansprüche.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Die Verkäuferin und der Kunde verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit einer Bestellung erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung einer Bestellung wie eigene Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern im Rahmen der Vertragserfüllung – weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen.
9.2 Soweit die Verkäuferin im Zuge der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie die Datenschutzgesetze beachten. Die Verkäuferin wird entsprechende Maßnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter treffen.
9.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die ihn betreffenden Unterlagen und Informationen, auch außerhalb Deutschlands gespeichert bzw. aufbewahrt werden können. Sie dürfen den konzernrechtlich verbundenen Unternehmen der Verkäuferin im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gegeben werden.
9.4 Sowohl die Verkäuferin als auch der Kunde dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo der anderen Partei.
10. Zusätzliche Verpflichtungen nach dem Medizinprodukterecht
10.1 Die Verordnung (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, “MDR”) gilt seit dem 26. Mai 2021. Die MDR legt Herstellern, Händlern und Wirtschaftsakteuren Pflichten auf, die sowohl vor als auch nach dem Inverkehrbringen von Medizinprodukten gelten. Sofern sich bei einem Angebot der Verkäuferin um die Lieferung von Medizinprodukten bzw. von Zubehör von Medizinprodukte („Vertragsprodukte“) handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
10.2 Nach Maßgabe der MDR
(a) ist die Storz & Bickel GmbH & Co. KG, In Grubenäcker 5–9, 78532 Tuttlingen, Deutschland, Hersteller der Vertragsprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 30 MDR („Hersteller“) und[1]
(b) sind der Kunde und die Verkäuferin Händlerin im Sinne des Art. 2 Nr. 34 MDR („Händler“) - vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 34 MDR.
10.3 Der Hersteller ist allein für die Einhaltung der Herstellerpflichten aus Art. 10 MDR verantwortlich.
10.4 Der Kunde bestätigt, dass er alle für ihn relevanten Pflichten der MDR sowie aller anderen maßgeblichen Gesetze und/oder Vorschriften einhält, insbesondere zu den Qualitätsmanagementstandards. Danach hat der Kunde, bevor er das Vertragsprodukt an Dritte veräußert, insbesondere
(a) zu überprüfen, ob die Vertragsprodukte mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde, die vom Hersteller bereitgestellten Informationen (Art. 10, 11 MDR) beigefügt sind und gegebenenfalls eine Unique Device Identification vergeben ist,
(b) sicherzustellen, dass die spezifischen Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben des Herstellers entsprechen, Art. 14 Abs. 3 MDR,
(c) bei gegebenenfalls erforderlichen Korrektur- oder Rückrufmaßnahmen mit dem Hersteller zusammenzuarbeiten, Art. 14 Abs. 4 MDR, und
(d) ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen zu führen, Art. 14 Abs. 5 MDR.
Ist der Kunde der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass das Vertragsprodukt nicht den Anforderungen der MDR entspricht, so ist er insbesondere verpflichtet, dem Hersteller dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, schriftlich mitzuteilen.
10.5 Der Kunde sichert zu, dass er über ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem verfügt, das den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen genügt. Dieses Qualitätsmanagementsystem muss sicherstellen, dass das Qualitätsniveau auf allen Stufen der Vertriebskette aufrechterhalten wird. Der Kunde stellt mit diesem Qualitätsmanagementsystem insbesondere sicher, dass er Präventiv- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, schwerwiegende Probleme melden sowie behördliche Maßnahmen unterstützen und sicherstellen kann.
10.6 Um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten gem. Art. 25 MDR zu erreichen, hat der Kunde hierzu alle erforderlichen Informationen zu sammeln, zu dokumentieren und aufzubewahren, insbesondere die entsprechende Codenummer, Charge und Seriennummer der Vertragsprodukte. Hersteller, Verkäufer und Kunde gewähren sich den Zugriff auf diese Informationen, soweit dies zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist.
10.7 Der Kunde ist verpflichtet, alle verfügbaren Informationen an den Hersteller schriftlich innerhalb eines Werktages weiterzuleiten, die er nach Kenntnisnahme von Produktreklamationen oder mutmaßlichen Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten erhält. Unter Produktreklamationen fällt jede schriftliche, elektronische, mündliche Mitteilung, mit der Mängel eines Vertragsproduktes (wie insbesondere Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit) geltend gemacht werden, nachdem es für den Vertrieb freigegeben wurde. Ein Vorkommnis meint dagegen eine Fehlfunktion oder Verschlechterung von Eigenschaften eines auf dem Markt bereitgestellten Vertragsproduktes, einschließlich unerwünschter Nebenwirkungen oder unzulänglich bereitgestellter Informationen des Herstellers.
10.8 Sofern der Kunde die Vertragsprodukte nicht an den privaten Endkunden, sondern ebenfalls an veräußernde Dritte verkauft, welche die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 34 MDR erfüllen, so hat er die Einhaltung der Pflichten unter Ziffer 10 dieser Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Marktüberwachung, durch gesonderte vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Dritten sicherzustellen.
[1] We understand from your e-mail that you will only offer the (i) vaporisers as medicinal devices (ii) manufactured by Storz & Bickel on your webshop.
If you plan to offer different products from different manufacturers, this passage needs to be adapted.
The information that Storz & Bickel is the manufacturer shall inform your clients on who they have to direct their informations/complaints.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
11.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Hauptsitz der Verkäuferin; ist in der Bestellung ein anderer Bestimmungsort angegeben, gilt dieser als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Hauptsitz der Verkäuferin.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin kann auch am Sitz des Kunden klagen.